Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragspartner, Geltung und Folgeaufträge
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen Björn Enzmann, Enzmann Unternehmensführung, Pfarrweg 3, 08344 Grünhain-Beierfeld (nachfolgend „Enzmann“), und Auftraggebern, die den jeweiligen Auftrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erteilen (§ 14 BGB), sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht angeboten.
Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit Enzmann ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Abweichende Zahlungs- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht allein dadurch, dass sie auf dessen Bestellungen, Formularen oder Internetseiten genannt werden.
Die Parteien können die Geltung dieser AGB ausdrücklich auch für künftige Einzel- und Folgeaufträge derselben Geschäftsbeziehung vereinbaren. Für den jeweiligen Auftrag gilt die bei seinem Abschluss wirksam vereinbarte Fassung; spätere Änderungen gelten nicht automatisch für bereits bestehende Aufträge.
2. Beauftragung und Vertragsinhalt
Einzelaufträge können mündlich, per E-Mail oder in anderer Textkommunikation, durch ein angenommenes Angebot oder durch sonstige eindeutige Annahme zustande kommen. Eine gesonderte unterschriebene Auftragsbestätigung ist nicht erforderlich. Voraussetzung für die Geltung dieser AGB ist, dass sie vor oder bei dem betreffenden Vertragsschluss wirksam vereinbart wurden. Ihre erstmalige Übersendung mit einer Rechnung nach bereits erfolgtem Vertragsschluss bewirkt keine rückwirkende Einbeziehung.
Eine vor Leistungsbeginn übersandte Rechnung kann zugleich ein Vertragsangebot enthalten, wenn sie als solches erkennbar ist und die Leistung, das Honorar sowie den Hinweis auf diese AGB enthält. Die Annahme kann insbesondere durch die vereinbarte Zahlung oder eine sonstige eindeutige Zustimmung erfolgen. Die Annahme einer Kalendereinladung kann die Annahme eines bereits hinreichend bestimmten und mitgeteilten Auftrags bestätigen; ein bloßer Kalendereintrag ersetzt keine fehlende Einigung über dessen wesentliche Inhalte.
Was im Einzelfall beauftragt ist, insbesondere Aufgabe, Umfang, Honorar, Termine und gegebenenfalls Laufzeit, ergibt sich aus der konkreten Absprache sowie vorhandener Angebots-, Rechnungs- und Auftragskommunikation. Die fachlichen Arbeitsschritte werden nur dann gemeinsam beauftragt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde; aus der Beauftragung eines Schritts entsteht keine Pflicht, einen weiteren Schritt zu buchen.
3. Art und Grenzen der Leistung
Gegenstand der Zusammenarbeit ist die individuell vereinbarte Beratung, das Coaching, die Begleitung und gegebenenfalls das Training zu konkreten unternehmerischen, betrieblichen, Führungs- und Veränderungsaufgaben des Auftraggebers. Inhalt und Vorgehen richten sich nach der jeweiligen Aufgabenstellung und ihrem Verlauf.
Soweit es der konkreten Aufgabe dient, können einzelne Methoden, Modelle, Gesprächs- und Führungstechniken – auch einzelne Techniken aus dem NLP – erläutert, vermittelt, eingeübt und im betrieblichen Alltag erprobt werden. Zwischen den Terminen können dazu Beobachtungs-, Vorbereitungs-, Reflexions- und Umsetzungsaufträge vereinbart werden, deren Erfahrungen in die weitere Zusammenarbeit einfließen.
Die Zusammenarbeit findet überwiegend in synchronen Live-Videokonferenzen mit unmittelbarer gegenseitiger Kommunikation und gegebenenfalls vor Ort statt. Aufgezeichnete Schulungen, eine abrufbare Videobibliothek, ein standardisiertes Selbstlernprogramm, Prüfungen oder Zertifikate sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als eigenständige Leistung vereinbart wurden. Ergänzende Arbeitsunterlagen oder interne Gesprächsaufzeichnungen begründen für sich allein keinen Anspruch auf solche Leistungen.
Enzmann erbringt die jeweils vereinbarte Leistung fachgerecht. Ein bestimmter Umsatz, Gewinn, eine konkrete Einsparung oder ein bestimmtes Verhalten einzelner Mitarbeiter wird nicht geschuldet, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich individuell als verbindliche Leistung vereinbart ist. Eine konkrete vertragliche Leistungspflicht und die Haftung für eigene Pflichtverletzungen werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
4. Entscheidungen und Mitwirkung im Unternehmen
Der Auftraggeber stellt die für die vereinbarte Arbeit erforderlichen Informationen, betrieblichen Zugänge, Unterlagen, Ansprechpartner und zeitlichen Möglichkeiten in angemessenem Umfang rechtzeitig bereit. Er sorgt für die organisatorischen Voraussetzungen der vereinbarten Gespräche und die Teilnahme der von ihm benannten Personen. Er weist auf Umstände hin, die eine Durchführung oder die Umsetzung besprochener Maßnahmen wesentlich erschweren.
Der Auftraggeber entscheidet über Personalfragen, betriebliche Maßnahmen, deren Einführung und deren Umsetzung in eigener Verantwortung. Enzmann darf erforderliche Informationen nachfordern, auf fehlende Mitwirkung hinweisen und die Beteiligten um eine Entscheidung bitten. Unterbleibt notwendige Mitwirkung, stimmen die Parteien die weiteren Schritte ab. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleiben Ansprüche wegen Annahmeverzugs und Rechte zur Kündigung oder Leistungsverweigerung unberührt.
Ausbleibende betriebliche Verbesserungen, die auf nicht umgesetzte Entscheidungen oder fehlende Mitwirkung zurückgehen, sind Enzmann nicht ohne Weiteres als Leistungsfehler zuzurechnen. Die Pflicht, die eigenen vereinbarten Leistungen fachgerecht zu erbringen, bleibt bestehen.
5. Honorar, Rechnung und Zahlung
Alle vereinbarten Honorare verstehen sich gegenüber Unternehmern zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich ein Bruttopreis vereinbart wurde. Umfang, Höhe und gegebenenfalls Abrechnungseinheiten richten sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
Soweit nichts anderes individuell vereinbart ist, wird das Honorar vor Beginn der beauftragten Leistung in Rechnung gestellt und ist binnen sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung, spätestens vor Leistungsbeginn, zu zahlen. Abweichende Zahlungsziele, Teilzahlungen oder die Abrechnung nach erbrachten Leistungen können individuell vereinbart werden. Beginnt Enzmann im Einzelfall schon vor Zahlung oder vor Ablauf des Zahlungsziels, bleibt der vereinbarte Vergütungsanspruch bestehen; eine andere Zahlungsabrede ergibt sich daraus allein nicht.
Bei Zahlungsverzug stehen Enzmann die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Verzugszinsen und gegebenenfalls die gesetzliche Verzugspauschale, zu. Bei einem nicht nur unerheblichen fälligen Zahlungsrückstand kann Enzmann nach vorheriger Ankündigung weitere noch nicht erbrachte Leistungen aussetzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bereits vereinbarte Termine werden dann abgestimmt; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Termine, Verschiebung und nicht wahrgenommene Termine
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Der Auftraggeber kann einen Termin bis spätestens 24 Stunden vor dessen vereinbartem Beginn absagen und um einen Ersatztermin bitten. Für die rechtzeitige Mitteilung ist ihr Zugang bei Enzmann maßgeblich. Bei rechtzeitiger Absage bleibt ein bereits bezahlter Termin zur Nachholung bestehen; allein für die rechtzeitige Verschiebung wird kein zusätzliches Honorar erhoben.
Die Initiative zur Neuvereinbarung eines vom Auftraggeber abgesagten Termins liegt beim Auftraggeber. Er meldet sich dafür selbstständig mit Terminvorschlägen und wirkt an der Abstimmung eines zumutbaren Ersatztermins innerhalb der vereinbarten Auftragslaufzeit mit. Enzmann muss abgesagten Terminen nicht von sich aus nachgehen. Ist keine Laufzeit vereinbart oder ein Ersatz innerhalb der Laufzeit trotz rechtzeitiger Mitwirkung nicht möglich, vereinbaren die Parteien einen angemessenen späteren Termin. Eine rechtzeitige Absage führt nicht allein wegen fehlender Nachfrage automatisch zum Verlust eines bereits bezahlten Leistungsanspruchs.
Bei kurzfristiger Absage innerhalb von 24 Stunden oder Nichterscheinen besteht kein automatischer Anspruch auf einen kostenfreien Ersatztermin. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des Annahmeverzugs, vorliegen, bleibt der Vergütungsanspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs nach Maßgabe des Gesetzes bestehen. Enzmann kann dennoch nach freiem Ermessen einen Ersatztermin ohne zusätzliche Vergütung anbieten.
Kann Enzmann einen Termin nicht wahrnehmen, bietet er einen zumutbaren Ersatztermin an. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei von Enzmann zu vertretendem Ausfall bleiben unberührt.
7. Präsenztermine und Nebenkosten
Ob ein Termin vor Ort oder live per Videokonferenz stattfindet, ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Für Präsenztermine können Reisezeit, Fahrt, Übernachtung und weitere Nebenkosten im Honorar enthalten, pauschal oder nach Aufwand gesondert vergütet werden. Eine zusätzliche Berechnung setzt eine entsprechende Vereinbarung über Art und Höhe beziehungsweise Berechnungsmaßstab voraus. Ohne eine solche Vereinbarung werden keine gesonderten Reise- und Nebenkosten berechnet.
8. Änderung des Umfangs und zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Gespräche, Workshops, Vor-Ort-Termine, Ausarbeitungen oder andere Leistungen außerhalb des vereinbarten Auftragsumfangs werden nur gegen gesonderte Vereinbarung erbracht. Dass während einer laufenden Zusammenarbeit weitere Probleme sichtbar werden, erweitert den beauftragten Umfang nicht automatisch. Änderungen von Inhalt, Terminen und Vergütung können die Parteien auch mündlich oder in Textkommunikation vereinbaren; eine kurze schriftliche Zusammenfassung ist zur Vermeidung von Missverständnissen zweckmäßig.
9. Laufzeit, Kündigung und Abrechnung bei Beendigung
Beginn, Umfang und gegebenenfalls Laufzeit bestimmen sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag. Die Beauftragung eines weiteren fachlichen Schritts bedarf einer neuen Vereinbarung; eine automatische Fortsetzung findet nicht statt.
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben bestehen, insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund und – soweit die Voraussetzungen im konkreten Auftrag vorliegen – die Kündigung von Diensten höherer Art aufgrund besonderen Vertrauens gemäß § 627 BGB. Eine Vorauszahlung bedeutet nicht, dass sämtliche noch ausstehenden Leistungen bereits verdient sind.
Bei einer Beendigung wird nach den tatsächlich erbrachten und rechtlich zu vergütenden Leistungen sowie den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet. Soweit Zahlungen auf nach der Beendigung nicht mehr geschuldete Leistungen entfallen, werden sie nach den gesetzlichen Vorgaben erstattet. Gesetzliche Schadensersatz- oder Vergütungsansprüche beider Parteien bleiben unberührt.
10. Vertrauliche Informationen und interne Gesprächserkenntnisse
Enzmann behandelt nicht öffentlich bekannte Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsgeheimnisse sowie ausdrücklich vertraulich mitgeteilte Informationen des Auftraggebers vertraulich. Die Pflicht gilt nicht, soweit eine Offenlegung gesetzlich geboten, zur vereinbarten Auftragserfüllung zulässig oder ausdrücklich gestattet ist.
Einzelgespräche mit vom Auftraggeber einbezogenen Beschäftigten und Führungskräften dienen grundsätzlich dem jeweiligen Unternehmensauftrag. Relevante betriebliche Beobachtungen, Arbeitsweisen, Probleme und daraus gewonnene fachliche Erkenntnisse dürfen gegenüber dem Auftraggeber für die vereinbarte Arbeit verwendet und erforderlichenfalls in angemessenem Umfang mitgeteilt werden. Eine pauschale Weitergabe ganzer Gesprächsprotokolle ist damit nicht verbunden.
Private, höchstpersönliche oder ausdrücklich im Einzelfall als vertraulich gekennzeichnete Mitteilungen werden grundsätzlich nicht an den Auftraggeber weitergegeben, soweit nicht eine erforderliche Einwilligung, eine gesetzliche Verpflichtung oder eine andere tragfähige Rechtsgrundlage für die konkrete Weitergabe besteht. Vor Einzelgesprächen werden die Beteiligten über Zweck und mögliche betriebliche Rückmeldung informiert. Gesetzliche Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
11. Aufzeichnung, Transkription und KI-gestützte Auswertung
Enzmann setzt, soweit rechtlich zulässig, für die Dokumentation, Vor- und Nachbereitung, fachliche Auswertung sowie Verbesserung der eigenen Beratungsqualität Aufzeichnungen, Transkripte und unterstützende KI-Werkzeuge ein. Die Bearbeitung kann insbesondere dazu dienen, Gesprächsverläufe, Formulierungen, wiederkehrende Muster und betriebliche Fragestellungen nachzuvollziehen. Die fachliche Bewertung und Verantwortung für die Beratung verbleiben bei Enzmann.
Aufzeichnungen oder Transkriptionen erfolgen nur nach vorheriger geeigneter Information der tatsächlich beteiligten Personen und bei Vorliegen aller erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen einschließlich einer gegebenenfalls notwendigen Einwilligung. Eine pauschale Zustimmung des Auftraggebers in diesen AGB ersetzt keine Rechte oder erforderliche Zustimmung einzelner Gesprächsteilnehmer. Der Auftraggeber unterstützt die Information der von ihm benannten Teilnehmer und klärt gegebenenfalls betriebliche Beteiligungsrechte.
Eine etwaige Zustimmung innerhalb des Videokonferenzsystems betrifft nur die dort entsprechend erläuterten Funktionen. Sollen Inhalte an einen zusätzlichen KI-Dienst oder anderen externen Anbieter übermittelt werden, sind die hierfür notwendigen Datenschutzinformationen, Rechtsgrundlagen und gegebenenfalls gesonderten Zustimmungen vor der Übermittlung sicherzustellen. Ohne diese Voraussetzungen findet die betreffende Aufzeichnung oder externe Auswertung nicht statt; die Beratung kann ohne Aufnahme oder mit zulässigen Notizen fortgesetzt werden.
Aufzeichnungen, Transkripte, interne Gesprächsnotizen, Auswertungen und Arbeitspapiere sind – sofern nicht ausdrücklich als Ergebnis vereinbart – nicht zur Herausgabe als vertragliche Leistung geschuldet. Zwingende Auskunfts- und sonstige Betroffenenrechte nach Datenschutzrecht sowie anderweitige gesetzliche Herausgabepflichten bleiben unberührt.
12. Datenschutz und Umgang mit personenbezogenen Daten
Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften. Welche Person für welche Verarbeitung datenschutzrechtlich verantwortlich ist und ob für eine konkrete Verarbeitung eine Auftragsverarbeitung oder eine andere Vereinbarung erforderlich ist, richtet sich nach den tatsächlichen Rollen und Verarbeitungsvorgängen; dies wird gegebenenfalls gesondert geregelt.
Informationen über Zwecke, eingesetzte Dienste, Rechtsgrundlagen, Empfänger, etwaige Drittlandübermittlungen, Aufbewahrungsfristen und Betroffenenrechte werden den jeweils betroffenen Personen im erforderlichen Umfang vor der betreffenden Verarbeitung bereitgestellt. Die Datenschutzhinweise informieren über die Website und die Zusammenarbeit, einschließlich Aufzeichnung, Transkription und ergänzender KI-Auswertung. Sie ersetzen weder die rechtzeitig erforderliche Information aller tatsächlichen Gesprächsteilnehmer noch gegebenenfalls erforderliche gesonderte Zustimmungen und Vereinbarungen.
13. Arbeitsunterlagen und Nutzungsrechte
Enzmann kann im Rahmen der Zusammenarbeit eigene Modelle, Leitfäden, Arbeitsblätter, Präsentationen, Methodenbeschreibungen und andere Unterlagen bereitstellen. Daran verbleibende Schutz- und Nutzungsrechte werden durch die Beauftragung nicht übertragen. An ausdrücklich für den Auftraggeber erstellten Ergebnissen erhält dieser die zur vereinbarten internen betrieblichen Nutzung erforderlichen Rechte, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Vom Auftraggeber rechtmäßig erhaltene Unterlagen und ausdrücklich bereitgestellte Materialien darf dieser für seine interne betriebliche Arbeit verwenden und im eigenen Unternehmen an die dafür erforderlichen Personen weitergeben. Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte außerhalb des Unternehmens, Verkauf, Übernahme in eigene entgeltliche Schulungsangebote oder sonstige externe Verwertung der von Enzmann bereitgestellten Unterlagen bedürfen dessen vorheriger Zustimmung, soweit nicht gesetzliche Nutzungsbefugnisse bestehen.
Ein Anspruch auf Herausgabe der nicht vereinbarten internen Arbeitsmittel, Vorarbeiten, Notizen oder Aufzeichnungen von Enzmann entsteht durch die Zahlung des Honorars nicht; gesetzlich zwingende Ansprüche bleiben unberührt.
14. Referenzen und anonymisierte Praxissituationen
Enzmann darf den Namen des Auftraggebers im Rahmen einer wahrheitsgemäßen Auflistung bisheriger oder bestehender Geschäftsbeziehungen als Referenz verwenden, sofern die Parteien dies bei Beauftragung ausdrücklich vereinbart haben. Eine solche Nennung enthält ohne weitere Zustimmung keine Aussage, dass der Auftraggeber Enzmann oder dessen Leistungen öffentlich empfiehlt. Eine Verwendung des Firmenlogos, von Kennzeichen, Fotos, Kundenstimmen oder wörtlichen Zitaten bedarf einer gesonderten Freigabe der jeweils berechtigten Person oder des Rechteinhabers.
Enzmann darf typische betriebliche Situationen, Konflikte, Gesprächskonstellationen, Vorgehensweisen, allgemeine Erfahrungen und daraus gewonnene fachliche Erkenntnisse aus seiner Arbeit in Artikeln, Beiträgen, Vorträgen und für Marketingzwecke verwenden, sofern die Darstellung vor Veröffentlichung so verändert, zusammengefasst oder verallgemeinert wird, dass weder Auftraggeber noch beteiligte Personen identifiziert werden können. Ein bloßes Weglassen von Namen genügt bei wiedererkennbaren Einzelheiten nicht.
Geschäftsgeheimnisse, konkrete vertrauliche Unternehmensdaten, private oder höchstpersönliche Angaben, identifizierbare Äußerungen oder personenbezogene Aufzeichnungen werden dadurch nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Soweit eine Darstellung trotz Anpassung Rückschlüsse ermöglicht oder Rechte Dritter berührt, ist vor ihrer Verwendung eine dafür geeignete gesonderte Zustimmung beziehungsweise Rechtsgrundlage erforderlich.
15. Haftung und fachliche Grenzen
Enzmann haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für sonstige gesetzlich zwingende Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Beratung ersetzt keine Rechts-, Steuer-, medizinische oder sonstige erlaubnispflichtige Fachberatung. Für Entscheidungen, die solche Bereiche betreffen, ist der Auftraggeber gehalten, entsprechend qualifizierte Fachleute hinzuzuziehen. Die Haftung für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt von dieser fachlichen Abgrenzung unberührt.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Soweit ein Gerichtsstand wirksam vereinbart werden kann und der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der gesetzlich zuständige Gerichtsstand am Sitz von Enzmann. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB nicht Bestandteil des Vertrags werden oder unwirksam sein, gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit des Vertrags und der übrigen wirksam vereinbarten Bestimmungen bleibt nach Maßgabe des Gesetzes bestehen.